Wer förderfähig ist
Gefördert wird der Einbau einer Wärmepumpe in bestehenden Wohngebäuden – typischerweise beim Austausch einer alten Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizung. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein qualifiziertes Fachunternehmen den Einbau übernimmt und die technischen Mindestanforderungen der Förderrichtlinie erfüllt sind. Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können neben der Grundförderung auch die Bonusbestandteile erhalten; für Vermieter gelten eingeschränkte Sätze.
Vor der Antragstellung muss eine Bestätigung zum Antrag (BzA) vorliegen. Sie kann je nach Konstellation von einem qualifizierten Fachunternehmen oder einer Energieeffizienz-Expertin bzw. einem Energieeffizienz-Experten ausgestellt werden.
Aus diesen Bausteinen setzt sich der Zuschuss zusammen
Grundförderung: 30 %
Der Basiszuschuss auf die förderfähigen Kosten – unabhängig von Einkommen oder Zeitpunkt, sofern die technischen Anforderungen erfüllt sind.
Klimageschwindigkeits-Bonus: 16 %
Zusätzlich für den Austausch funktionsfähiger Öl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen sowie über 20 Jahre alter Heizungen; ab dem 01.02.2027 sinkt der Bonus alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte.
Einkommensbonus: bis zu 40 %
Gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen für selbstnutzende Eigentümer: bis 30.000 € → 40 %, bis 40.000 € → 30 %, bis 50.000 € → 10 %.
Familienzuschlag: 10.000 € Einkommensabzug
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind dauerhaft im Haushalt, werden für die Einkommensbonus-Berechnung einmalig 10.000 € vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Obergrenze: 80 % Fördersatz
Die Boni sind kombinierbar, der Gesamtfördersatz ist jedoch auf 80 % gedeckelt.
Förderfähige Kosten und der richtige Antragszeitpunkt
Der Fördersatz bezieht sich nicht auf die gesamte Rechnung, sondern auf die förderfähigen Kosten. Diese sind beim Heizungstausch im Einfamilienhaus auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt – ab dem 01.02.2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit alle sechs Monate um 750 €. Liegt die Investition darüber, tragen Sie den übersteigenden Anteil vollständig selbst – der reale Förderanteil an der Gesamtinvestition kann also niedriger ausfallen als der nominale Fördersatz.
Wichtig ist der Zeitpunkt: Der Antrag muss vor dem Beginn des Vorhabens gestellt werden. Zulässig ist, vorab einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abzuschließen. Wer ohne bewilligten bzw. gestellten Antrag mit dem Einbau beginnt, verliert den Förderanspruch.
Förderbedingungen werden regelmäßig angepasst. Prüfen Sie die aktuellen Konditionen vor der Antragstellung direkt bei der KfW – maßgeblich sind ausschließlich die dort veröffentlichten Vorgaben.
Quelle: KfW-Zuschuss 458: Heizungsförderung für Privatpersonen